Unsere Satzung

Unsere Satzung

Satzung der Deutschen Gesellschaft für Ordenskunde e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1

Der Name des Vereins lautet: Deutsche Gesellschaft für Ordenskunde e.V. (DGO).

1.2

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München unter der Register-Nr. 8773 vom 01.04.1976 eingetragen.

1.2

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zwecke und Ziele

2.1

Zwecke und Ziele des Vereins sind die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Bildung in der Ordenskunde (Phaleristik).

2.2

Die Verwirklichung der Satzungszwecke und -ziele erfolgt insbesondere durch Erforschung von Orden und Ehrenzeichen in ihrem historischen Umfeld und Verbreitung der Ergebnisse in der Allgemeinheit.
Herausgabe einer phaleristischen Fachzeitschrift, die alle Aktivitäten des Vereinsziels und -zwecks fördert.
Anregung von Forschungsvorhaben und Vergabe von Forschungsaufträgen mit phaleristischem Inhalt.
Zusammenarbeit mit Universitäten, Museen, Instituten, Ordenskanzleien usw. im In- und Ausland im Sinne der Völkerverständigung.
Veranstaltung internationaler phaleristischer Symposien.
Aufbau einer Fachbibliothek mit phaleristischer Literatur, die von einer öffentlichen Bibliothek, welche die öffentliche Fernausleihe gewährleistet, verwaltet wird.
Gestaltung von Spezialausstellungen, die der Allgemeinheit zugänglich sind.

§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar  gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie  eigenwirtschaftliche  Zwecke.

3.2

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.3

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.4

Eingebrachte Vermögenswerte werden beim Ausscheiden eines Mitglieds bzw. der Auflösung des Vereins nicht rückerstattet.

3.5

Der Vereinszweck darf nur geändert werden, wenn er auch in Zukunft dem in § 2 Abs. 1 genannten gemeinnützigen Anspruch dient.

§ 4 Mitglieder des Vereins

4.1

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, die in § 2 genannten Zwecke und Ziele des Vereins ideell oder materiell zu unterstützen.

4.2

Für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag notwendig. Über den Antrag entscheidet das Präsidium abschließend. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftliche Bestätigung und Zusendung des Mitgliedsausweises.

4.3

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

4.4

Bei schwerwiegenden Verstößen gegen Zwecke und Ziele des Vereins, bei Nichterfüllen der Satzungsvoraussetzungen, kann das Präsidium durch Beschluss die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung beenden. Hierzu ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Präsidiumsmitglieder erforderlich.

4.5

Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied die Möglichkeit zur ausführlichen Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Beendigung der Mitgliedschaft kann das Mitglied innerhalb einer First von 3 Monaten Einspruch einlegen, über die dann die nächste Mitgliederversammlung entscheidet

4.6

Mitglieder, die mit der Zahlung des Jahres-Beitrages in Verzug sind (vgl. § 9 Abs.2), werden von der Mitgliederliste gestrichen.

4.7

Der Ausschluss oder die Streichung von der Mitgliederliste berührt nicht die Verpflichtung zur Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr.

4.8

Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Präsidiums, durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sie sind jedoch von der Bezahlung jeglicher Vereinsbeiträge befreit.

§ 5 Organe des Vereins

5.1

Die Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung
der Wissenschaftlichen Beirat
das Präsidium

§ 6 Mitgliederversammlung

6.1

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Präsidium schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. In der Tagesordnung sind Anträge von Mitgliedern zu berücksichtigen, sofern sie bis 42 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift.

6.2

Wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder auf schriftliches Verlangen von mind. 10 Prozent aller Vereinsmitglieder hat das Präsidium binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

6.3

Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

6.4

Zu Beschlüssen über Satzungsänderungen sind abweichend von 6.3 drei Viertel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.

6.5

Zum Beschluss über die Auflösung des Vereins sind abweichend von 6.3 drei Viertel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch die Mehrheit der Stimmen alle Vereinsmitglieder erforderlich.

6.6

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat mindestens  folgende Tagesordnungspunkte:

·         Jahresbericht des Präsidiums über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Jahr,

·         Jahresbericht des Schatzmeisters und Bericht der Kassenprüfer,

·         Entlastung des Präsidiums über die Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr,

·         Wahl und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums und der Kassenprüfer,

·         Abstimmung über Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann über Anträge, die nicht innerhalb der Frist gem. 6.1 eingereicht wurden, beraten.

·         Festlegung des Termins und Ortes der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

6.7

In der auf die Mitgliederversammlung übernächsten Ausgabe der Vereinszeitschrift ist über die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse zu berichten.

§ 7 Präsidium

7.1

Das Präsidium besteht aus:

·         Dem Präsidenten

·         zwei Vizepräsidenten

·         Dem Schatzmeister

·         Dem Geschäftsführer

7.2

Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Präsidiumsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

7.3

Die Präsidentenwahl erfolgt geheim. Bei mehr als zwei Kandidaten kommen die beiden Kandidaten in einen zweiten Wahlgang, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Der Präsident ist generell nur dann gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegeben gültigen Stimmen erhält. Stehen mehr als zwei Kandidaten zur Wahl und erreicht keiner der Kandidaten die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, dann kommen die beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, in einen zweiten Wahlgang.

7.4

Die weiteren Präsidiumsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in ihrer Funktion gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat.

7.5

Das Präsidium beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit die nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen.

7.6

Das Präsidium hat folgende Aufgaben:

·         Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

·         Einberufung der Mitgliederversammlung,

·         Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

·         Erstellung eines Rechenschaftsberichts und Kassenberichts im Rahmen der Mitgliederversammlung.

7.7

Das Präsidium fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Präsidiumssitzungen. Die Sitzungen können vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von den Vizepräsidenten, schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Es soll eine Einberufungsfrist von einer Woche eingehalten werden.

7.8

Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder, darunter der Präsident oder einer der Vizepräsidenten anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht die Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag,

7.9

Die Mitglieder des Präsidiums haften nicht bei Fahrlässigkeit.

7.10

Der Präsident ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Präsidenten vertreten.

7.11

Die Präsidiumsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 8 Wissenschaftlicher Beirat

8.1

Der als eigenständiges Gremien der DGO gegründete Wissenschaftliche Beirat (seit 1999) arbeitet auf der Grundlage der Vereinssatzung. Seine Aufgaben sind die Förderung der phaleristischen Forschung – insbesondere durch die Publikation von Grundlagenwerken –, die fachliche Vertretung der Phaleristik als Wissenschaftsdisziplin, die Beratung des DGO-Präsidiums in allen Fragen der wissenschaftlichen Ordenskunde und die fachliche Unter­stützung bei der Ausrichtung der Phaleristik-Symposien.

8.2

Verantwortlich vertreten wird der Wissenschaftliche Beirat durch seine/seinen Vor­sitzende(n). Als Gremium tritt er jährlich zu einer Plenarsitzung zusammen, um seine Arbeit zu koordinieren. Die Tätigkeit des Wissenschaftlichen Beirates wird durch den Bericht des Vorsitzenden auf der Jahreshauptversammlung der DGO und das jeweils im Vereinsmagazin zu veröffentlichende Protokoll der jährlichen Plenarsitzung dokumentiert.

8.3

Die/der Vor­sitzende des Wissenschaftlichen Beirates wird von den Mitgliedern auf unbestimmte Zeit mit einfacher Mehrheit gewählt.

§ 9 Protokolle

9.1

Die Beschlüsse des Präsidiums sowie der Verlauf  und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert. Die Protokolle stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

§ 10 Finanzierung

10.1

Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Geld- und Sachmittel. Das sind im Einzelnen:

·         Mitgliedsbeiträge

·         Spenden

·         Zuschüsse von Öffentlichen Einrichtungen

10.2

Mitgliedsbeiträge werden nach Maßgabe von Beschlüssen der Mitgliederversammlung erhoben. Sie sind bis zum 30. März des jeweiligen Jahres zu zahlen. Eine gesonderte Beitragsrechnung wird nicht erstellt.

§ 11 Revision

11.1

Die Geschäftsführung des Präsidiums einschließlich der Kassen- und Buchführung ist mindestens einmal jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählte Kassenprüfer einer genauen rechnerischen und sachlichen Prüfung zu unterziehen. Die Mitglieder des Präsidiums haben den Kassenprüfern jede notwendige Auskunft zu erteilen. Die Kassenprüfer können nicht gleichzeitig Mitglieder des Präsidiums sein, sie können mehrmals gewählt werden.

§ 12 Auflösung des Vereins

12.1

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders dafür anberaumten Mitgliederversammlung mit der in (6.5) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

12.2

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt die

Vereinsbibliothek an die Universität Bayreuth, das restliche Vermögen des Vereins an

den Verein „HEROLD, Verein für Heraldik, Genealogie und verwandte Wissenschaftene.V.“,

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§ 13 Schlussbestimmungen

13.1

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 18. September 2004 in Eisenach sowie die Ergänzungen durch die Mitgliederversammlung am 16. September 2006 in Hamburg, am 04. September 2010 in Konstanz, die Neufassung am 21.09.2013 in Celle und am 24.05.2014 in Ingolstadt, zuletzt am 30.09.2017 in Kassel beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht München in Kraft.

Mitgliedsbeiträge
Seit dem 01.01.2014 beträgt der Mitgliedsbeitrag:
10,- Euro Aufnahmegebühr (einmalig bei Eintritt)
50,- Euro Deutschland und EU (jährlich), ermäßigt 25,- € für Schüler und Studenten
60,- Euro Nicht EU-Staaten (jährlich)
Falls Sie keinen Abbuchungsauftrag erteilt haben, überweisen Sie bitte unaufgefordert unter Nutzung folgender Bankverbindung:
Deutsche Gesellschaft für Ordenskunde
Kreissparkasse Heilbronn
IBAN: DE02 6205 0000 0000 0055 24
BIC: HEISDE66XXX